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Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege, ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI. Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Erholung. Eine Ersatzperson übernimmt in dieser Zeit die Pflege, und die Pflegekasse erstattet die Kosten.
Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 und umfasst bis zu 3.539 € pro Jahr – auch bekannt als Gemeinsamer Jahresbetrag.
Alle Details zur VerhinderungspflegeWie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?
Ab 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zum Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt. Es entsteht kein neues Geld – es handelt sich um die Summe der bisherigen Einzelbudgets: 1.612 € Kurzzeitpflege + 1.612 € Verhinderungspflege + 315 € Aufstockung = 3.539 €.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | Aufstockung | Gemeinsamer Jahresbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 332 € | 1.612 € | 1.612 € | 315 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 3 | 573 € | 1.612 € | 1.612 € | 315 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 4 | 765 € | 1.612 € | 1.612 € | 315 € | 3.539 € |
| Pflegegrad 5 | 947 € | 1.612 € | 1.612 € | 315 € | 3.539 € |
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Voraussetzungen
- Anerkannter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- Pflege findet im häuslichen Umfeld statt
- Reguläre Pflegeperson ist vorübergehend verhindert
- Ersatzpflegeperson springt ein
Kein Anspruch bei
- Pflegegrad 1
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim
- Keine anerkannte private Pflegeperson
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